Vereinssatzung

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Museumsverein Goslar, eingetragener Verein“ – im folgenden „Verein“ genannt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nr. 5 eingetragen.
Der Verein wurde am 3. April 1905 gegründet. Er hat seinen Sitz in Goslar. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2    Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
    • die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
    • die Förderung von Kunst und Kultur
Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
   a) Sammeln und Archivieren von Gegenständen sowie deren Ausstellungen
   b) Inventarisierung und Digitalisierung der Ausstellungs- und Archivgegenstände
   c) Weiterführung und Mehrung der Sammlungen
   d) Veranstaltung von Zusammenkünften zum Zweck von Vorträgen oder Besprechungen, in der Regel mehrere Male im Jahr, und  Ausflügen zum Zweck gemeinsamer Besichtigungen kultureller Einrichtungen wenigstens einmal im Jahr
   e) durch Veröffentlichungen zur Volkskunde, Kunst- und Kulturgeschichte Goslars sowie Förderung entsprechender kultureller Zwecke
Der Verein will zur Erreichung seiner Ziele mit dem Rat und der Verwaltung der Stadt Goslar sowie den auf die Verfolgung ähnlicher und verwandter Ziele gerichteten Vereinen und Institutionen zusammenwirken.
Der Verein bildet mit der Stadt Goslar und dem Naturwissenschaftlichen Verein Goslar e.V. zusammen das „Goslarer Museum“.
Der Verein stellt die von ihm gesammelten Gegenstände aufgrund vertraglicher Abmachungen der Stadt Goslar zur Ausstellung in dem der Stadt Goslar gehörenden Gebäude „Goslarer Museum“ unentgeltlich zur Verfügung.
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Spenden sowie sonstige Einnahmen zweckgebunden für die Ziele des Vereins verwendet werden.
Eine Änderung der Zwecke des Vereins ist ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
a
bschließend der Vorstand:
Das Mindesteintrittsalter für natürliche Personen beträgt 14 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist bei natürlichen Personen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich des Eintritts in den Verein notwendig.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederrechte und –pflichten beginnen mit der Entrichtung des Jahresbeitrages.
Die Mitglieder haben freien Zugang zu den ausgestellten Sammlungen und Veranstaltungen des Vereins sowie zu den im Goslarer Museum stattfindenden Veranstaltungen des Vereins. Sie erhalten die Jahresgaben des Vereins unentgeltlich oder zu einem stark ermäßigten Mitgliederpreis.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod eines Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag wird bei Beginn des Geschäftsjahres fällig. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommen werden oder ausscheiden, zahlen den vollen Jahresbeitrag.

Beitragsbefreiung
a) Ehrenmitglieder
b) Jugendliche bzw. Heranwachsende bis zum 18. Lebensjahr, bei Ausbildung oder Studium bis max. zum 25. Lebensjahr.

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7    Der Vorstand
         Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenwart
d) zwei Museumspflegern
e) zwei vom Rat der Stadt Goslar delegierten Ratsherren
f) dem Leiter des für das Museum zuständigen Fachbereichs der Verwaltung der Stadt Goslar.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer und bei dessen Verhinderung durch den Kassenwart oder einen der Museumspfleger.

Der Schriftführer erstellt die Niederschriften über die Sitzungen von Vorstand und Mitgliederversammlung und unterzeichnet diese Niederschriften mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes nach § 7 a), c) und d)

Dem Kassenwart obliegt die Buchführung, Rechnungsabschlüsse und Kassenberichte, sowie die Mitglieder-, Beitrags- und Spendenverwaltung. Er leistet Zahlungen aus der Vereinskasse.

Verfügungen durch den Kassenwart über Geldmittel des Vereins von mehr als 10.000,– EUR bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes nach § 7 a) und b).

Die Museumspfleger überwachen und betreuen die Sammlungen des Vereins.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.

Zur Prüfung der Haushaltsabwicklungen und Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 8   Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird mit Ausnahme der delegierten Mitglieder nach § 7 e) und f) von der Mitgliederversammlung auf Dauer von
4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9   Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10  Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Entlastung des Kassenwarts nach Prüfung der Jahresrechnung
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 11  Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
f) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15  Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Goslar zu.

Die Stadt Goslar als Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für das Goslarer Museum zu verwenden.

§ 16 Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. April 2017 verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 31.03.2005.

Goslar, den 20. April 2017

J.U. Hapke

Vorsitzender

Nach oben scrollen